07223 83076-0

AGB / ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen

§1  Allgemeines – Geltungsbereich

(1)
Die nachfolgend abgedruckten Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte der

RWA-BADEN GmbH
Lindenstraße 2d
77833 Ottersweier

(2)
Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen gelten nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

 

§2  Vertragsschluss

(1)
Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet, wobei Änderungen und Nebenabreden der schriftlichen Bestätigung durch uns bedürfen.

(2)
Wird von uns neben der Lieferung auch die Montage geschuldet, sind Vertragsbestandteil zunächst das Angebot sowie unsere Auftragsbestätigung und nachfolgend die VOB Teil B in jeweils aktuellster Fassung. Wir schulden ausschließlich den Einbau unserer Produkte; Dachanschlüsse sowie elektrische Anschlüsse werden von uns nicht übernommen und sind nicht durch uns geschuldet. Wir behalten uns vor, Subunternehmer mit der Montage zu beauftragen.

(3)
Gefahrübergang erfolgt bei Lieferung ohne Montage mit der Versendung an den Kunden unabhängig davon ob wir selbst anliefern oder ein Transportunternehmen beauftragen. Wird auch die Montage durch uns geschuldet, erfolgt Gefahrübergang mit der Abnahme, welche auch konkludent durch Inbetriebnahme erfolgen kann bzw. durch unsere Mitteilung der (Teil-)Fertigstellung. Verzögert sich der Versand der Lieferung oder der Montagebeginn aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder kommt der Kunde sonst in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf den Kunden über.

 

§3  Preise – Zahlungsbedingungen

(1)
Unsere Preise beziehen sich auf den in der Auftragsbestätigung beschriebenen Umfang. Wird durch uns auch die Montage geschuldet und stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass zusätzliche Leistungen notwendig werden, sind diese gesondert vom Kunden in Auftrag zu geben und zusätzlich zu vergüten.

(2)
Wir behalten uns eine Erhöhung unserer Preise vor, wenn unsere Lieferungen und Leistungen nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden können und sich unsere Gestehungskosten entsprechend erhöhen.

(3)
Bei reinen Warenlieferungen hat Zahlung durch den Kunden innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen.

(4)
Bei Warenlieferung und Montage durch uns ist der vereinbarte Preis in Höhe von 1/3 bei Auftragserteilung, zu einem weiteren 1/3 bei Anzeige der Lieferbereitschaft bzw. spätestens mit Lieferung und in Höhe von 1/3 nach erfolgter Abnahme zu bezahlen. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.

(5)
Wir behalten uns das Recht vor, bei Verstößen gegen die Zahlungsverpflichtungen bzw. beim Eintreten von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern (Kreditauskünfte sind hierfür ausreichend), vom Vertrag wahlweise zurückzutreten oder ausstehende Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen.

(6)
Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht an fälligen Zahlungen nicht zu. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§4  Lieferzeiten

(1)
Der Beginn vereinbarter Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Kunden voraus.

(2)
Verzug durch uns tritt auch für den Fall vereinbarter Lieferfristen nur dann ein, wenn der Kunde uns eine entsprechende angemessene Nachfrist gesetzt hat.

(3)
Die Liefer- und Montagefrist verlängert sich dann angemessen, wenn wir an der rechtzeitigen Lieferung oder Montage durch höhere Gewalt gehindert sind. Dasselbe gilt auch bei Betriebsstörungen durch Maschinenausfall oder bei unverschuldeter Knappheit von Rohstoffen sowie bei Verzögerungen von Zulieferbetrieben. Für den Fall des Andauerns von höherer Gewalt für mehr als 2 Monate und sind wir zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der noch zu erbringenden Vertragsleistungen berechtigt.

(4)
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Kunde hat hierauf Abschlagzahlungen nach Rechnungserteilung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.

(5)
Ist für den Fall des Verzugs durch uns eine Konventionalstrafe vereinbart oder ist dem Kunden wegen der verzögerten Leistung durch uns ein Schaden entstanden, so ist die Höhe der Konventionalstrafe auf wöchentlich 0,5 % der Auftragssumme bzw. die Schadensersatzforderung des Kunden im Ganzen auf 5 % der Auftragssumme begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

§5  Eigentumsvorbehalt

(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung vor.

(2)
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich und sorgfältig.

(3)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unser Eigentum herauszuverlangen. Ein Rücktritt ist in dem Herausgabeverlangen nur zu sehen, wenn dieser explizit erklärt wird.

(4)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(5)
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Kunde ist nicht zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder anderen Verfügungen berechtigt, welche unser Eigentum beeinträchtigen.

(6)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(7)
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§6  Mängelansprüche des Kunden

(1)
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde ist für die Prüfung unserer Ware für seinen Verwendungszweck selbst verantwortlich. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Nach erfolgter Mangelanzeige muss uns die Möglichkeit zur Prüfung der Ware gegeben werden.

(2)
Mängelansprüche des Kunden setzen weiter voraus, dass bei bloßer Lieferung von Waren die Montage nach Maßgaben der Regeln der Technik und Werksvorschriften erfolgt ist.

(3)
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde bei Rauch-Wärme-Abzugsanlagen die regelmäßigen Wartungen durch eine anerkannte VdS-Errichterfirma durchgeführt hat.

(4)
Liegt ein Mangel vor, ist das Recht des Kunden auf Nacherfüllung oder Neuherstellung beschränkt, wobei nach unserer Entscheidung eine Mangelbeseitigung oder Neuherstellung der Sache erfolgt, deren Kosten wir zu tragen haben.

(5)
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind wir berechtigt, die Mangelbeseitigung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(6)
Die Mängelansprüche des Kunden gem. § 438 Abs.1, Nr.2 verjähren in 1 Jahr. Dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Regelungen, wie für Garantieübernahmen, für die Haftung aus grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, für die Verletzung wesentlicher Vertragsvorschriften, für Verstöße gegen das Produkthaftungsgesetz und für die Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens längere Verjährungsfristen bestimmen.


§
7  Schadensersatz

(1)
Bei nur fahrlässigen Verletzungen nicht für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlicher Vertragspflichten durch uns, unsere Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

(2)
Bei grobem Verschulden durch uns, unsere Angestellten oder unsere Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Schaden beschränkt.

(3)
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung, für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit uns Arglist vorzuwerfen ist.

 

§8  Schlussbestimmungen

(1)
Auf sämtliche Vertragsverhältnisse findet auch bei Lieferung ins Ausland ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(2)
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus sämtlichen Vertragsverhältnissen ist 77855 Achern. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde im Inland keinen Wohnsitz oder Gerichtsstand hat oder der Wohnsitz des Kunden bei Klageerhebung nicht bekannt ist

(3)
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrags oder dieser

RWA-BADEN GmbH
Lindenstraße 2d
77833 Ottersweier

01.0.2018